Das öffentliche Baurecht wird in Deutschland sehr umfassend und detailliert geregelt. Auch Bauherrn barrierefreier Bauvorhaben – egal ob Neubau, Anbau oder Umbau – sind mehr oder weniger stark betroffen. Zahlreiche Verordnungen, Gesetze und sonstige Vorschriften legen hierzulande fest, ob und wie gebaut werden darf, bzw. wie gebaut werden muss. Unverzichtbar ist es daher noch vor Planungsbeginn jedes Bauvorhabens festzustellen, ob das geplante Projekt an dem jeweiligen Standort überhaupt zulässig ist, und wenn ja, welche Grenzen der Bauweise und Nutzung gesetzt sind.
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Das öffentliche Baurecht gliedert sich in Deutschland in:
- das Bauplanungsrecht, geregelt durch das bundesweit gültige Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie
- das Bauordnungsrecht, geregelt durch die Landesbauordnungen.
Das Bauplanungsrecht legt fest, ob, was und wie viel gebaut werden darf, und ist Bundesrecht. Das Bauordnungsrecht wiederum, das die Anforderungen an das einzelne Bauvorhaben konkretisiert, auf Länderebene geregelt. Führt ein Bundesland eine Norm als sogenannte technische Baubestimmung ein, wird diese ebenfalls rechtswirksam.
Auf einen Blick müssen sich Bauherrn und Planer, also beim Hausbau, vorwiegend mit folgenden Gesetzen und Verordnungen auseinandersetzen: Das Baugesetzbuch (BauGB)
- Die Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Die jeweiligen Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer
- Normen, die als technische Baubestimmung eingeführt sind
1. Das Baugesetzbuch
Das Baugesetzbuch (BauGB) regelt insbesondere, wo gebaut werden darf. Es hat daher großen Einfluss auf die Gestaltung und Struktur von Siedlungen aller Art. Das BauGB unterscheidet drei Gebietskategorien:
- Gebiete, die durch einen Bebauungsplan überplant sind
- Bereiche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteile, die als Innenbereiche bezeichnet werden
- Außenbereich, also alle Gebiete, die weder Teil eines Bebauungsplans sind noch im Innenbereich liegen.
Während das Bauen im Außenbereich bis auf wenige Ausnahmen ausgeschlossen ist, ist es im Innenbereich grundsätzlich möglich, wenn die Bebauung sich in die nähere Umgebung einfügt (siehe § 34 BauGB). In einem Baugebiet mit Bebauungsplan wiederum muss die Bebauung sich nach den Vorgaben aus diesem Plan richten. Was und wie gebaut werden darf, regeln die Baunutzungsverordnung und die Landesbauverordnungen.
2. Die Baunutzungsverordnung und der Bebauungsplan
In der Baunutzungsverordnung (BauNVO) werden der Umfang und die Gültigkeit von Bebauungsplänen noch näher bestimmt. Hier wird definiert, welche Festlegungen in einem Bebauungsplan überhaupt von den Städten und Gemeinden getroffen werden dürfen bzw. welche Angaben er mindestens enthalten muss. Die Definition aller Begrifflichkeiten, die der jeweilige Bebauungsplan enthält, können in der Baunutzungsverordnung nachgeschlagen werden. Dies betrifft Vorgaben über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche. Ein Bebauungsplan kann also beispielsweise Vorschriften enthalten, ob nur Wohnungen oder auch Gewerbe in einem Baugebiet zulässig sind, welche Anzahl von Wohneinheiten in einem Gebäude erlaubt ist und welcher Flächenanteil des Grundstücks bebaut werden darf. Er trifft aber auch in vielen Fällen Aussagen über die zulässige Dachform oder die maximale Gebäudehöhe.
3. Die Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer
Das Bauordnungsrecht hat zum Ziel, dass bauliche Anlagen so errichtet werden, dass diese der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen und insbesondere keine Gefährdung für Leben und Gesundheit darstellen. Da das Bauordnungsrecht auf Landesebene geregelt wird, existieren in jedem Bundesland eine eigene Landesbauordnung und entsprechende Folgeverordnungen, die spezielle Belange reglementieren. Die Landesbauordnungen treffen Aussagen darüber, welche Aufgaben die am Bau Beteiligten und die Baubehörden haben, welche Vorhaben einer Genehmigung bedürfen bzw. genehmigungsfrei sind und enthalten unter anderem Abschnitte zum Brandschutz, zur Standsicherheit und zum barrierefreien Bauen. Daneben regeln sie die Abstände von Gebäuden untereinander und zur Grundstücksgrenze. Folgevorschriften wie Stellplatzverordnungen und Garagenverordnungen existieren ebenfalls in vielen Gemeinden und konkretisieren die Vorgaben zu Zulässigkeit und Dimensionierung dieser baulichen Anlagen am jeweiligen Bauort.
4. Normen und technische Baubestimmung
Normen sind freiwillige Standards, die auf der Grundlage von gesicherten Ergebnissen von Wissenschaft, Technik und Erfahrung basieren und der Allgemeinheit dienen sollen. Unterschieden wird unter anderem zwischen ISO-Normen, den europäischen Normen EN und den in Deutschland geltenden DIN-Normen. DIN-Normen für das Bauwesen werden vom Normenausschuss Bauwesen (NABau) entwickelt und bei Bedarf novelliert. Grundsätzlich besitzen sie nur Empfehlungscharakter und werden erst mit der Einführung in Rechtsbestimmungen rechtsverbindlich.
In der Praxis für das Bauen bedeutet das: Mit der Aufnahme einer Norm in die Liste der technischen Baubestimmungen des jeweiligen Bundeslandes werden diese zum Bestandteil des Baurechts und sind somit für alle am Bau Beteiligten verpflichtend. Die Listen der technischen Baubestimmungen enthalten zahlreiche technische Regeln dieser Art und betreffen die Planung, Bemessung und Konstruktion von baulichen Anlagen. Die Bundesländer veröffentlichen in bestimmten Abständen Bekanntmachungen zu Änderungen und Ergänzungen dieser Listen. In diesen Unterlagen ist auch ersichtlich, ob eine Norm umfassend eingeführt oder bestimmte Abschnitte ausgenommen sind. Technische Baubestimmungen gelten in vielen Fällen auch für private Bauherren. Werden DIN-Normen in privaten Bauverträgen als Grundlage der Planung und Errichtung von Bauwerken vereinbart, sind sie ebenfalls für alle am Bau Beteiligten verbindlich. So lassen sich unter anderem auch Streitigkeiten über die Ausführung von Bauleistungen verhindern.
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Umgang mit dem Baurecht
Das deutsche Baurecht ist ausgesprochen komplex. Nicht umsonst gibt es Juristen, die sich auf das private oder öffentliche Baurecht spezialisiert haben. Auch Bauvorhaben, für die die jeweilige Landesbauordnung keinen Bauantrag verlangt, wie es zum Beispiel beim Anbau eines kleinen Wintergartens in einigen Bundesländern der Fall ist, müssen den Vorgaben aus dem Bauordnungsrecht entsprechen. Ebenfalls ist unter diesen Umständen die Einreichung von Nachweisen und anderen Unterlagen beim Bauamt in der Regel Pflicht, allerdings in geringerem Umfang als bei einem Bauantrag. Bauherrn ohne Erfahrung sollten sich also in jedem Fall vorab bei der Gemeinde informieren und einen Architekten beauftragen, um sicherzugehen, dass das Bauvorhaben den Vorgaben des Baurechts entspricht. Ist dies nicht der Fall, kann die Baubehörde im schlimmsten Fall der Rückbau verlangen.
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