Grundlagen der DIN 18040 „Barrierefreies Bauen“
Wie alle bautechnischen Normen dient die DIN 18040 grundsätzlich dazu, aktuelle Standards für die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen zu definieren und der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. In erster Linie stellen Normen, also hilfreiche Planungsleitfäden für alle am Bau Beteiligten dar, können aber auch mit der Einführung in Gesetze, Verordnungen oder Bauverträge rechtsverbindlich werden.
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Dies ist mit der DIN 18040 zum barrierefreien Bauen durch die mehr oder weniger umfassende Einführung in die einzelnen Landesbauordnungen in Deutschland bereits geschehen. Sich konkret mit dieser Norm und deren Inhalt zu befassen, ist daher für Bauherrn und Planer in den meisten Fällen unverzichtbar.
Wie ist die DIN 18040 gegliedert?
Die DIN 18040 gliedert sich in drei Teile. Unterschieden wird nach der barrierefreien Gestaltung von öffentlich zugänglichen Gebäuden, Wohnungen und dem öffentlichen Verkehrs- und Freiraum. Diese Gliederung bietet in der Praxis den Vorteil, dass sich Bauherrn abhängig vom Bauvorhaben nur an dem jeweiligen Teil der DIN-Norm orientieren müssen. Ausnahmen bilden Bauvorhaben, die auch Aspekte der jeweiligen anderen Teile miteinbeziehen. Die offizielle Gliederung der DIN 18040 sieht aktuell wie folgt aus:
- DIN 18040-1: Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude; Ausgabe: 2010-10
- DIN 18040-2: Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen; Ausgabe: 2011-09
- DIN 18040-3: Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum 2014-12
Inhalt der dreiteiligen Norm sind Texte und Grafiken, die die technischen Voraussetzungen aufzeigen, unter denen bauliche Anlagen barrierefrei sind. Ebenfalls enthält sie Definitionen zu den einzelnen Begriffen, die das barrierefreie Bauen umfassen. Planern und Bauherrn bietet sich anhand der DIN 18040 die Möglichkeit, barrierefreies Bauen praxisgerecht und gebrauchstauglich umzusetzen. Die jeweiligen Teile der DIN 18040 beziehen sich im konkreten auf folgende bauliche Anlagen:
DIN 18040-1: Öffentlich zugängliche Gebäude
Öffentliche Gebäude im Sinne der Norm sind insbesondere Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, Sport- und Freizeitstätten, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Verkaufs- und Gaststätten sowie Stellplätze, öffentliche Garagen und Toilettenanlagen. Zahlreiche Landesbauordnungen enthalten in den jeweiligen Paragrafen zur Barrierefreiheit baulicher Anlagen eine umfangreiche Liste der betroffenen Einrichtungen, die – im Falle der Einführung DIN 18040-1 als technische Baubestimmung – ebenfalls nach dessen Vorgaben geplant und ausgeführt werden müssen.
DIN 18040-2: Wohnungen
Dieser Teil der DIN-Norm 18040 bezieht sich auf die Planung und Errichtung von barrierefreien Wohnungen. Er gilt für die äußere Erschließung auf dem Grundstück, die Erschließung innerhalb des betroffenen Gebäudes und die barrierefreie Gestaltung der Wohnräume, insbesondere der Sanitärräume. Differenziert wird zwischen Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen und an uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen, die zusätzlich mit dem Buchstaben „R“ markiert sind. Alle nicht gekennzeichneten Anforderungen gelten automatisch auch für eine mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnung und stellen daher die Mindestanforderungen dar.
Einige Landesbauordnungen weisen in ihrer Liste der technischen Baubestimmung darauf hin, dass die Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ von der Einführung ausgenommen sind. Hier sind nur die allgemeinen Anforderungen an barrierefreien Wohnraum rechtsverbindlich. Die mit einem „R“ versehenen Vorgaben können unter diesen Umständen außer Acht gelassen werden, es sei denn, die Einhaltung wird über weitere Verträge vereinbart.
DIN 18040-3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum
Dieser Teil der Norm beinhaltet vor allem Anforderungen zu dem benötigten Raumbedarf mobilitätsbehinderter Menschen im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum und wie ein Leit- und Orientierungssystem für Personen mit sensorischen Einschränkungen aussehen muss. Sie bezieht die Gestaltung von Fußgängerbereichen, Überquerungsstellen und Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs ebenso mit ein wie die von öffentlich zugänglichen Freizeitanlagen. Die Veröffentlichung der Norm erfolgte erst im Dezember 2014. Daher ist in Fragen der Rechtsverbindlichkeit immer im Einzelfall zu prüfen, ob sie bereits als technische Baubestimmung im jeweiligen Bundesland eingeführt ist.
Was sind die Ziele der Norm?
Ziel der DIN 18040 ist es im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG), die gebaute Umwelt für Menschen mit Behinderungen ohne eine besondere Erschwernis auf normale Art und Weise und ohne fremde Hilfe nutzbar zu machen. (Vgl. Vorwort DIN 18040-1 ,-2 u.-3). Hierzu wird in jedem Normteil definiert, unter welchen maßlichen und gestalterischen Mindestanforderungen sich Barrierefreiheit herstellen lässt. Im Vorwort aller Teile der Norm wird deutlich, an wen sie sich richtet. Berücksichtigt werden sollen laut der DIN 18040 besonders Menschen mit Seh- und Hörbehinderung sowie Menschen, die auf Mobilitätshilfen und Rollstühle angewiesen sind. Im Folgenden wird allerdings ausdrücklich erwähnt, dass einige Anforderungen auch für weitere Nutzergruppen wie Personen mit Kinderwagen oder Gepäck, ältere Menschen und Kleinkinder zu einer Nutzungserleichterung führen. Dies zeigt die Intention der DIN 18040, die gebaute Umwelt für alle Teilnehmer gleichwertig nutzbar zu machen.
Und wie muss die DIN angewendet werden?
Die Anwendung von Normen steht jedem frei. Erst wenn Gesetze und Verordnungen auf sie Bezug nehmen, also die jeweiligen Normen beispielsweise in einem Bundesland als technische Baubestimmungen eingeführt werden, gelten sie als rechtsverbindlich. Daneben kann eine Norm auch privatrechtlich, beispielsweise zwischen Bauherr und Bauträger als Planungsgrundlage vereinbart werden. In beiden Fällen ist die Anwendung der Norm dann Pflicht. Wie man als Bauherr bei der Prüfung hinsichtlich der rechtsverbindlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit eines Bauvorhabens vorgeht, zeigt folgendes Beispiel:
Vorgehen zur Prüfung der DIN 18040 auf ihre Anwendungspflicht:
Der erste Blick zur Prüfung der Anforderungen an die Barrierefreiheit bei der Planung eines Bauvorhabens sollte immer erst in die jeweilige Landesbauordnung gehen. Diese enthalten alle einen Paragrafen, der sich mit dem barrierefreien Bauen befasst und der regelt, welche baulichen Anlagen im Speziellen betroffen sind. Weiterhin besitzen die meisten Bauordnungen gesonderte Artikel, die die Gestaltung von Aufzügen oder Wohnungen betreffen und ebenfalls Forderungen an deren Barrierefreiheit stellen.
Ist das jeweilige Bauvorhaben nach den Bestimmungen der Landesbauordnung barrierefrei auszuführen, hilft dies bei der folgenden Planung des Gebäudes allerdings kaum weiter, denn detaillierte Vorgaben zur Umsetzung sind in den Bauordnungen gar nicht oder nur unzureichend enthalten. Hier kommt die DIN 18040 ins Spiel, die die Anforderungen sehr viel genauer definiert.
Da die Norm aber erst mit Einführung in die Liste der technischen Baubestimmung rechtsverbindlich ist, sollte auch diese Unterlage vorher in ihrer aktuellen Fassung gesichtet werden. Hieraus erschließt sich auch, in welchem Umfang die DIN 18040 eingeführt wurde. Anforderungen, die von der Einführung ausgenommen sind, sind hier explizit bezeichnet. Sie können, aber müssen nicht umgesetzt werden. Zusammen mit den Vorgaben aus der jeweiligen Landesbauordnung ergibt sich so ein konkretes Bild, welche Anforderungen an die Barrierefreiheit des eigenen Bauvorhabens gestellt werden. Einen Überblick über die Artikel zum barrierefreien Bauen in den einzelnen Landesbauordnungen gibt die Website: nullbarriere.de.
Egal, ob ein Bauvorhaben einer Genehmigung bedarf oder nicht, es muss den Anforderungen aus dem Bauordnungsrecht und damit auch den Vorgaben zum barrierefreien Bauen entsprechen. Dies betrifft sowohl öffentliche als auch private Bauherren.
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