DIN 18040-2

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Barrierefreie Wohnungen nach der DIN 18040-2

Sowohl im Hinblick auf den demografischen Wandel als auch unter dem Aspekt der lebenslangen Bewohnbarkeit der eigenen Immobilie gewinnt die barrierefreie Bauweise auch im privaten Wohnungsbau immer mehr an Bedeutung. Als wichtigstes Regelwerk, das die Anforderungen an die Barrierefreiheit im Wohnungsbau praxisgerecht darstellt, gilt die DIN 18040-2 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen: Wohnungen“. Sie befasst sich mit der barrierefreien Planung, Ausführung und Ausstattung von Wohnungen und deren Außenbereichen, die der Erschließung des Wohnraums dienen. Für jeden, der barrierefreie Wohnungen errichten oder bestehenden Wohnraum barrierefrei umgestalten möchte oder aus rechtlichen Gründen muss, ist sie als Planungshilfe deshalb unverzichtbar. Auch Immobilieninteressenten, die sich mit der Norm vorab befasst haben, können die Barrierefreiheit eines Wohnobjekts aufgrund dieses Fachwissens besser beurteilen.

Din-Normen © blende11-photo, fotolia.com
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Da es ein Ziel der Norm ist, die Voraussetzung für eine barrierefreie Nutzbarkeit zu schaffen, trifft sie allerdings keine Aussagen zu speziellen Ausstattungsstandards beispielsweise der rollstuhlgerechten Gestaltung von Küchenzeilen. Als Leitfaden beinhaltet sie stattdessen alle Planungsanforderungen, auf die der Bewohner in der Nutzungszeit üblicherweise ohne Eingriffe in die Konstruktion keinen Einfluss hat. Hierzu definiert sie unter anderem Standards zu den Raumabmessungen, den Türbreiten, der Anordnung von Schaltern und Griffen sowie zur Ausstattung und zur Dimensionierung von Sanitärräumen innerhalb von Wohnung. Eine wichtige Rolle spielt auch die barrierefreie Erreichbarkeit der Wohneinheit.

Die Norm unterscheidet in zwei Standards: Den Basisstandard, der Menschen mit motorischen und sensorischen Einschränkungen berücksichtigt und einen erhöhten Standard für Nutzer, die auf den Rollstuhl angewiesen sind. Diese Anforderungen sind jeweils mit einer R-Kennzeichnung versehen. Während die Abschnitte 1 bis 3 der Norm allgemeine Hinweise zur Anwendung und Definitionen von Begrifflichkeiten enthalten, stellen die Abschnitte 4 und 5 den eigentlichen Praxisteil dar. Dieser gliedert sich in:

  • DIN 18040-2, Abschnitt 4: Infrastruktur
  • DIN 18040-2, Abschnitt 5: Räume in Wohnungen
Barrierefreie Wohnungen © Marco2811, fotolia.com
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Erläuterung zu Abschnitt 4: Innere und äußere Erschließung von Wohnanlagen

Der gesamte Abschnitt 4 der DIN 18040-2 befasst sich mit der speziellen Infrastruktur, die zur Erreichung einer barrierefreien Wohnung notwendig ist. Dieser Weg beginnt am Übergang von der öffentlichen Verkehrsfläche zum jeweiligen Grundstück und endet vor dem Eingang der barrierefreien Wohnung. Für alle Verkehrswege, die dazwischen liegen, stellt die Norm spezielle Anforderungen an deren barrierefreie Nutzbarkeit. So müssen Gehwege auf dem Grundstück ausreichend breit für die Nutzung mit Gehhilfen oder dem Rollstuhl sein und mit diesen leicht begehbar bzw. befahrbar sein. Im Hinblick auf den Zugangs- und Eingangsbereich fordert die DIN 18040-2 zusätzlich zur barrierefreien Erreichbarkeit, dass dieser leicht aufzufinden ist. Ein barrierefreier Eingang ist daher nicht nur durch eine schwellenlose Bauart und eine ausreichende Bewegungsfläche vor der Tür gekennzeichnet, sondern auch durch eine kontrastreiche Gestaltung.

Barrierefreier Hauseingang © Verband Privater Bauherren
Barrierefreier Hauseingang © Verband Privater Bauherren

Innerhalb des Gebäudes setzt sich die Forderung nach einer stufen- und schwellenlosen Gestaltung fort. Trotzdem enthält die DIN 18040-2 im Folgenden Anforderungen, durch welche Treppenanlagen für Menschen mit begrenzten motorischen Einschränkungen und Sehbehinderte barrierefrei nutzbar bleiben. Wichtig sind vor allem die Ausbildung eines geraden Treppenlaufs und die Anordnung von Handläufen zu beiden Seiten. Liegen die barrierefreien Wohnungen in den oberen Geschossen, ist ein barrierefrei nutzbarer Aufzug allerdings unverzichtbar.

Die Gestaltung von Rampen, die besonders vor dem Hauseingang zur Herstellung von Barrierefreiheit genutzt werden, regelt die Norm in Abschnitt 4.3.7. Einzuhalten ist hier eine Neigung der Rampe von höchsten 6%, eine nutzbare Laufbreite von 120 cm sowie Bewegungsflächen am Anfang und Ende der Rampe von mindestens 150 cm x 150 cm. Auch die Konstruktion von Haustüranlagen regelt die Norm umfassend. Wichtigste Ausstattungsmerkmale sind eine schwellenlose Ausführung, eine ausreichende Türbreite, eine leichte Bedienbarkeit der Tür und die Greifhöhe von Bedienelement wie dem Türdrücker von 85 cm über der Oberkante des Fertigfußbodens.

Erläuterung zu Abschnitt 5: Räume in Wohnung

Der Abschnitt 5 der Norm regelt die barrierefreie Planung und Ausführung der Räume innerhalb der Wohnung inklusive der Wohnungseingangstür sowie die Gestaltung von der Wohnung zugeordneten Freisitzen wie Balkonen und Terrassen. Im Mittelpunkt steht die barrierefreie Nutzbarkeit aller Räume, Bauelemente und Bedienelemente. Nicht beachtet werden hingegen spezielle Möblierungen, Bodenbeläge oder Beleuchtungskonzepte, die ebenfalls zu einem barrierefreien Gestaltungskonzept dazugehören. Im Sinne des Abschnitts 5.1 der DIN 18040-2 ist Barrierefreiheit erfüllt, wenn die Räume so dimensioniert, ausgestattet oder zur Umnutzbarkeit vorbereitet sind, dass sie von Menschen mit Behinderungen entsprechend ihrer speziellen Bedürfnisse leicht genutzt, eingerichtet und ausgestattet werden können. Die Unterscheidung nach einer barrierefreien Gestaltung und einer uneingeschränkten Nutzung mit dem Rollstuhl setzt sich auch in diesem Abschnitt der Norm fort. Folgende Anforderungen, deren exakter Wortlaut der DIN 18040-2 entnommen werden kann, sind besonders hervorzuheben und werden in der Norm durch Maßvorgaben und Zeichnungen weiter konkretisiert:

Für alle Räume gilt:

  • Räume müssen so dimensioniert sein, dass bei einer nutzungstypischen Möblierung ausreichend Bewegungsflächen vorhanden sind
  • Pro Raum muss wenigstens eine Bewegungsfläche zum Drehen und Wenden mit Gehhilfen bzw. dem Rollstuhl vorhanden sein
  • Die Bewegungsflächen dürfen sich im Raum überlagern

Für Sanitärräume gilt:

  • Je barrierefreie Wohneinheit muss mindestens ein Sanitärraum barrierefrei nutzbar sein
  • Drehflügeltüren dürfen nicht in Sanitärräume schlagen, damit die Tür nicht blockiert werden kann. Die Tür muss von außen entriegelbar sein
  • Die Wände müssen bei der Errichtung so ausgebildet werden, dass die nachträgliche Anbringung von Stütz- und/oder Haltegriffen neben dem WC-Becken sowie im Dusch- oder Wannenbereich möglich ist
  • Vor den Sanitärobjekten sind jeweils Bewegungsflächen anzuordnen


Für Freisitze (Terrassen, Balkone etc.) gilt:

  • Ist einer barrierefreien Wohnung ein Freisitz zugeordnet, muss dieser barrierefrei nutzbar sein
  • Voraussetzung hierfür sind die schwellenlose Erreichbarkeit und eine Bewegungsfläche auf dem Freisitz zum Wenden und Drehen mit dem Rollstuhl oder einer Gehhilfe
  • Um auch sitzenden Personen einen Ausblick zu ermöglichen, sollten Brüstungen zumindest in Teilbereichen ab 60 cm über der Oberkante des Fertigfußbodens eine Durchsicht ermöglichen
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