Barrierefreiheit: Gesetzliche Grundlagen

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Barrierefreiheit und Gesetzgebung in Deutschland

Um das gesamte Potenzial und die Vielfalt einer Gesellschaft zu nutzen und Deutschland damit zukunftsfähig zu gestalten, gilt es, allen Menschen im Land die gleichen Chancen zur freien Gestaltung ihres Lebens zu bieten.

Mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wurde der Begriff der Barrierefreiheit konkretisiert und die Gleichstellung von Menschen mit Handicaps vorangetrieben © MQ-Illustrations, stock.adobe.com
Mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wurde der Begriff der Barrierefreiheit konkretisiert und die Gleichstellung von Menschen mit Handicaps vorangetrieben © MQ-Illustrations, stock.adobe.com

Demgegenüber stehen zahlreiche Einschränkungen, mit denen Menschen mit Behinderungen zu kämpfen haben. Ein erster Schritt auf politischer Ebene, um diesem Umstand entgegenzuwirken, war die Aufnahme des Artikels 3 Absatz 3 Satz 2 in das deutsche Grundgesetz (GG), nach dessen Wortlaut niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Dieses Gesetz nimmt jedoch keinen direkten Bezug auf die barrierefreie Gestaltung. Eine Konkretisierung des Begriffes Barrierefreiheit erfolgte 2002 mit Erlass des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes, das eine Gleichstellung von behinderten Menschen in den verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen zum Ziel hat.

Im Baurecht der Länder, den sogenannten Landesbauordnungen, sind individuelle Regelungen zur Barrierefreiheit getroffen © fotomek, stock.adobe.com
Im Baurecht der Länder, den sogenannten Landesbauordnungen, sind individuelle Regelungen zur Barrierefreiheit getroffen © fotomek, stock.adobe.com

Barrierefreiheit im Behindertengleichstellungsgesetz

Das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes, kurz BGG, soll dazu dienen, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern, ihnen die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Für das barrierefreie Bauen ist vor allem die Definition von Barrierefreiheit in § 4 des BGG von Belang. Dieser Paragraf besagt, dass Barrierefreiheit dann geschaffen ist, wenn die Umwelt so gestaltet ist, dass sie von Menschen mit Behinderung in derselben Weise genutzt werden kann wie von Menschen ohne Behinderung.

Das Gesetz gilt in erster Linie für alle Behörden, Körperschaften und Anstalten des Bundes, also nur auf Bundesebene. Genaue Vorgaben zur Gestaltung der gebauten Umwelt beinhaltet es zwar nicht, gibt aber Behindertenverbänden und ähnlichen Interessenvertretungen die Möglichkeiten, mit den betreffenden Einrichtungen durch sogenannte Zielvereinbarungen festzulegen, wie und in welchem Maße Barrierefreiheit umgesetzt werden soll.

Somit wird die Barrierefreiheit mit dem BGG Teil des ständigen politischen Diskurses. Mittlerweile haben aber auch die einzelnen Bundesländer zur Umsetzung dieser Anforderung auf Länderebene Landesgleichstellungsgesetze aufgestellt, in der sie dieser Definition von Barrierefreiheit folgen und haben sich somit zu deren Einhaltung verpflichten.

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Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

In Deutschland wird das Baurecht im Wesentlichen auf Länderebene geregelt. Die Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer enthalten Anforderung, die das Grundstück und seine Bebauung betreffen, regeln aber auch Formalien, beispielsweise zur Durchführung eines Baugenehmigungsverfahren. Verantwortlich für die Einhaltung des Baurechts sind in erster Linie der Bauherr und der Bauvorlageberechtigte, also beispielsweise der Architekt, der den Bauantrag verfasst. Die einzelnen Landesbauordnungen unterscheiden sich allerdings von Bundesland zu Bundesland und müssen daher für jeden Fall einzeln betrachtet werden.

Die Abweichungen zwischen den rechtlichen Bestimmungen betreffen auch die Vorgaben zum barrierefreien Bauen. In jeder Landesbauordnung sind sowohl Anforderung an die Barrierefreiheit von öffentlich zugänglichen Gebäuden als auch von privat genutztem Wohnraum zu finden. Während einige Landesbauordnungen ab einer bestimmten Anzahl von Wohneinheiten in einem Gebäude nur die barrierefreie Erreichbarkeit der betroffenen Wohnungen verlangen, schreiben andere zusätzlich die barrierefreie Gestaltung der Wohnräume einer oder mehrerer Wohneinheiten vor. Eine Übersicht der relevanten Paragrafen zum barrierefreien Bauen aus den Landesbauordnungen bietet die Website Nullbarriere.de. Da auch die Landesbauordnungen wie alle Gesetzte von Zeit zu Zeit novelliert werden, sollte generell immer geprüft werden, ob es sich um die aktuelle Fassung handelt.

DIN-Normen enthalten Empfehlungen zu bestimmten Bereichen, die auf wissenschaftlichen und technischen Ergebnissen sowie auf Erfahrungswerten basieren. Sie sind rechtlich nicht bindend © nmann77, stock.adobe.com
DIN-Normen enthalten Empfehlungen zu bestimmten Bereichen, die auf wissenschaftlichen und technischen Ergebnissen sowie auf Erfahrungswerten basieren. Sie sind rechtlich nicht bindend © nmann77, stock.adobe.com

Mindestgrößen, Richtmaße und Gestaltungsvorgaben zum barrierefreien Bauen sind meist nicht oder nur teilweise im Gesetzestext direkt enthalten. Um die entsprechenden DIN-Normen und bauaufsichtlichen Richtlinien, die die Vorgaben zur Planung, Bemessung und Konstruktion von baulichen Anlagen beinhalten, für rechtsverbindlich zu erklären, führt jedes Bundesland eine Liste der dort gültigen technischen Baubestimmungen.

Von besonderer Bedeutung für die barrierefreie Bauweise ist die DIN 18040 – Barrierefreies Bauen, die alle entsprechenden Planungsgrundlagen enthält. Diese Norm ist allerdings nicht in allen Bundesländern eingeführt oder gilt nur in Teilbereichen. Wer ein Gebäude errichten will, sei es als Bauherr oder Architekt, kommt um einen Blick in die entsprechende Landesbauverordnung und die dort gültige Liste der technischen Baubestimmungen nicht herum.

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Gut zu wissen:

  • Die rechtlichen Bestimmungen zum barrierefreien Bauensind in den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer enthalten.
  • Für jedes Bauvorhaben gilt die Landesbauordnung des Bundeslandes, in dem das Gebäude steht oder errichtet werden soll.
  • Die Regelungen zum barrierefreien Bauen weichen zwischen den Bundesländern voneinander ab und gelten immer nur in der aktuellen Fassung.
  • Die rechtlichen Bestimmungen betreffen sowohl öffentlich zugängliche Gebäude als auch private Wohngebäude ab einer in der jeweiligen Landesbauordnung definierten Anzahl an Wohneinheiten oder Gebäudehöhe.
  • Die Planungsvorgaben aus der DIN 18040 – Barrierefreies Bauen oder Teile aus dieser gelten nur als rechtsverbindlich, wenn die DIN in der Liste der technischen Baubestimmungen des jeweiligen Bundeslandes aufgeführt ist, ansonsten ist die Norm als Empfehlung und Planungshilfe zu betrachten
Hinweis:
Wer eine Immobilie mit mehr als einer Wohneinheit plant, sollte auf jeden Fall vorab in der Landesbauordnung prüfen, ob hier schon teilweise barrierefreier Wohnraum berücksichtigt werden muss.
DIN-Normen ´© blende11-photo, fotolia.com
DIN 18040

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