Barrierefreier Umbau für Mietwohnungen: Sicherheit und Komfort für Mieter
Auch wer zur Miete wohnt, hat das Recht seine Wohnung uneingeschränkt nutzen zu können. Für den Mieter stellt sich hier sicher als Erstes die Frage, ob und wie weit eine Wohnraumanpassung für Barrierefreiheit möglich ist und was der Vermieter dazu sagt, bzw. ob er den Umbau genehmigen muss oder verbieten kann. Wie immer in rechtlichen Fragen: Es kommt darauf an. Letztendlich ist jeder Fall eine Einzelentscheidung. Generell gelten jedoch die Regelungen und Grundsätze aus dem folgenden Artikel.
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Sinnvolle Umbaumaßnahmen in der Mietwohnung
Als Mieter einer Wohnung sind die Möglichkeiten zum barrierefreien Umbau naturgemäß eingeschränkt. So kann in der Regel der Grundriss nicht oder nur sehr eingeschränkt verändert werden. Wobei hier gilt: Wenn der Vermieter mitspielt und den Wert eines barrierefreien Umbaus für ihn selbst und den Wert der Immobilie erkennt, ist vieles möglich. Generell sinnvoll sind unter anderem folgende Maßnahmen:
- Vergrößerung der Türbreiten auf 90 cm zur uneingeschränkten Durchfahrbarkeit auch für Rollstuhlfahrer
- Abbau von Türschwellen
- Abbau von Barrieren durch den Einbau von Rampen oder eines Treppenlifts
- Schaffung von Bewegungsflächen mit Abmessungen von 1,20 x 1,20 m für Menschen mit Mobilitätshilfen und 1,50 x 1,50 m für Rollstuhlfahrer.
- Barrierefreie Küche mit entsprechenden Bewegungsflächen und unterfahrbaren Arbeitsplatten
- Barrierefreies Bad mit Haltegriffen, bodengleicher Dusche und den nötigen Bewegungsflächen
Welche Veränderungen konkret nötig sind, hängt natürlich immer vom Bestand sowie den baulichen und finanziellen Möglichkeiten ab. Gerade bei der Finanzierung kommt es darauf an, ob der Vermieter mitzahlt und ob Förderungen durch die Pflegekasse oder den Staat möglich sind. Ist das Budget begrenzt, können auch einfache Maßnahmen bereits für eine effektive Barrierereduzierung sorgen.
Umbaumaßnahmen – auch ohne Genehmigung des Vermieters ok
Einige Erleichterungen und Möglichkeiten, die Barrierefreiheit in einer Mietwohnung lassen sich mit vergleichsweise geringem finanziellem Aufwand umsetzen. Generell gilt: Was problemlos rückgebaut werden kann, muss nicht genehmigt werden. Dennoch kann es sinnvoll sein, den Vermieter zu informieren und eventuell auch einen Kostenzuschuss zu erhalten.
Haltegriffe und Haltestangen
Haltegriffe und Haltestangen, wie sie in Bad und WC benötigt werden, lassen sich leicht nachträglich anbringen. Allerdings gibt es dabei verschiedene Punkte zu beachten: Direkt in Fliesen darf nicht ohne Vermietererlaubnis gebohrt werden, sicherer ist es, direkt in die Wand oder – wenn es sich nicht vermeiden lässt – zumindest in die Fugen zu bohren. Gerade bei Halteeinrichtungen muss außerdem die Wand stark genug sein. Hier empfiehlt es sich, mindestens Informationen beim Vermieter einzuholen, ob die gewählte Wand sich für eine Haltevorrichtung eignet.
Dusch-Equipment
Für körperlich beeinträchtigte Menschen sind Duschen in der Regel leichter zu benutzen als Badewannen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine vorhandene Badewanne umzurüsten, zum Beispiel durch Duschabtrennungen. Reicht der Platz aus, kann im Badezimmer auch eine mobile Dusche installiert werden. Sie ist nicht mit der Wand verbunden, einfach zu installieren und einfach wieder rückbaubar. Auch die Installation eines Duschsitzes ist einfach umsetzbar.
Die barrierefreie Küche
Wenn Sie Ihre Einbauküche selbst mitbringen, können Sie diese natürlich perfekt und barrierefrei auf Ihre Bedürfnisse abstimmen. Stellt der Vermieter die Küche, sind individuelle Absprachen erforderlich, damit auch genau die Küche eingebaut wird, die Sie benötigen.
Barrierefreie Beleuchtung
Wie Sie Ihre Mietwohnung beleuchten, ist Ihre Sache. So ist das Anbringen von Bewegungsmeldern, besonderer Ausleuchtung von bestimmten Wohnungsbereichen oder Orientierungsleuchten komplett Ihre Angelegenheit. Möchten Sie allerdings die Lichtschalter versetzen, muss der Vermieter mindestens informiert werden und kann beim Auszug einen Rückbau fordern.
Barrierefreier Umbau – nur mit Vermietergenehmigung
Eingriffe in die Bausubstanz oder Veränderungen und Installationen in Gemeinschaftsbereichen wie dem Treppenhaus oder im Außenbereich sind genehmigungspflichtig. Bei folgenden Maßnahmen zur Barrierefreiheit muss Ihr Vermieter zustimmen:
- Feste Rollstuhlrampen im Außen- und Eingangsbereich
- Trennwände, Wandabbrüche und Wanddurchbrüche
- Türverbreiterungen
- Einbau einer Badewannentüre oder Austausch der Wanne gegen eine Dusche
- Austausch WC gegen höhenverstellbares WC
- Einbau von Aufzügen, Treppen- oder Plattformliften
- Einbauen oder Verssetzen von Fenstern und Türen
Sprechen Sie mit Ihrem Vermieter, und zwar vor dem Umbau. Damit ersparen Sie sich viel Ärger und können Ihren Vermieter eventuell sogar davon überzeugen, dass auch ihm der Umbau Vorteile bringt, zum Beispiel durch eine Aufwertung des Wohnraums, bzw. der gesamten Immobilie. Denn barrierefreie Wohnungen werden bereits jetzt und auch in der Zukunft zunehmend gesucht und begehrt sein.
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Darf der Vermieter den barrierefreien Umbau verweigern?
Vermieter können den Umbau einer Mietwohnung zur barrierefreien Wohnung ablehnen, müssen dafür aber gewichtige Gründe angeben. Bleibt der Hauseigentümer stur, bleibt Ihnen als Mieter noch der Gang zum Gericht. Vermeiden lässt sich dies durch eine Rückbauklausel im Mietvertrag, der Vermieter kann auch Sicherheitsleistungen verlangen, um sicherzustellen, dass beim Auszug auch wirklich ein Rückbau erfolgt.
Grundsätzlich gilt jedoch: Besteht ein berechtigtes Interesse des Mieters am barrierefreien Umbau der Mietwohnung und kann der Mieter dieses nachweisen, muss der Vermieter diesen genehmigen.
Wer zahlt für den barrierefreien Umbau der Mietwohnung?
Wollen Sie Ihre Mietwohnung durch einen Umbau so anpassen, dass Sie diese barrierefrei nutzen können, tragen Sie auch die Kosten. Um die Eigeninvestition zu verringern, können Förderungen durch die Pflegekasse (mindestens Pflegegrad 1), durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder über eine der anderen Ansprechpartner für die Förderung barrierefreier Umbauten beantragen. Unter Umständen beteiligt sich auch der Vermieter an den Kosten oder übernimmt diese komplett im Rahmen einer Modernisierung, dann müssen Sie jedoch mit einer Mieterhöhung rechnen.
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