Treppenliften: Bauliche und rechtliche Rahmenbedingungen

Teilen:

Bauliche und rechtliche Rahmenbedingungen für die Installation von Treppenliften

Wenn in einem Wohngebäude in Deutschland ein Treppenlift nachträglich eingebaut werden soll, sind auch diverse baurechtliche Vorschriften zu berücksichtigen. Konkret sind das Vorschriften, die den vorbeugenden Brandschutz betreffen, da beispielsweise Fluchtwege durch einen Treppenlift nicht verstellt werden dürfen. Denn Treppen gelten im Falle eines Brandes als „erste Rettungswege“, und aus diesem Grund sind die gesetzlichen Vorgaben für nachträgliche bauliche Veränderungen hier besonders restriktiv.

Moderner Treppenlift an beleuchteter Treppe © Robert Kneschke, stock.adobe.com
Moderner Treppenlift an beleuchteter Treppe © Robert Kneschke, stock.adobe.com

Gesetzliche Regelungen zu Treppenliften finden sich sowohl in den Landesbauordnungen (LBO) des jeweiligen Bundeslandes und ebenso in der allgemeingültigen Norm DIN 18065 – Gebäudetreppen. Bevor ein Treppenlift eingebaut werden darf, muss in manchen Bundesländern daher zunächst ein Antrag auf Einbau eines Treppenschrägaufzugs gestellt werden. Die zuständige Behörde prüft dann zunächst, ob es sich um ein öffentliches Gebäude oder ein Privathaus handelt. Auch die Anzahl der Personen, die die Treppe regelmäßig benutzen und die Art und Anzahl der vorhandenen Fluchtwege wird im Rahmen der Prüfung bewertet.

Bei Gebäuden mit mehr als zwei Nutzungseinheiten (Mietparteien) müssen zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um einen Treppenlift nachträglich einbauen zu dürfen:

  • Die Treppe dient dazu, Wohnräume oder Räume mit vergleichbarer Nutzung zu erschließen.
  • Die Funktion der Treppe als erster Rettungsweg darf durch den Treppenlift nicht grundsätzlich beeinträchtigt werden.
  • Auch die Verkehrssicherheit der Treppe darf durch die Installation nicht beeinträchtigt werden.
  • Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbreite der Treppe von 100 cm darf durch eine Führungsschiene für den Treppenlift „nicht wesentlich“ unterschritten werden.
  • Das untere Lichtraumprofil darf konkret um maximal 20 cm in der Breite und 50 cm in der Höhe eingeschränkt werden, sofern die Treppenlauflinie durch den Einbau nicht verändert wird.
  • Der Handlauf der Treppe muss auch nach der Treppenlift-Installation vollständig nutzbar sein. Das gilt auch, wenn der Treppenlift in Warteposition auf einem Stockwerk geparkt wurde.
  • Bei Treppenliften, die über mehr als eine Etage verlaufen, muss auf jeder Etage eine Wartefläche vorhanden sein. Diese muss ausreichend groß dimensioniert sein, um dem Treppenlift entgegenkommenden Personen genügend Platz zu bieten. Dies ist erforderlich, sofern die Restlaufbreite der Treppe weniger als 60 cm beträgt.
  • Generell ist eine Restlaufbreite von 60 cm zu gewährleisten, etwa durch die Möglichkeit, den Sitz oder die Plattform nach der Benutzung hochzuklappen und zu verriegeln.
  • Im Falle eines Notfalls, etwa eines Stromausfalls, muss der Treppenlift manuell in eine Parkposition geschoben werden können.
  • Der Treppenlift muss vollständig aus nicht brennbaren Materialien hergestellt werden.
  • Ein Missbrauch des Treppenliftes ist durch geeignete technische Maßnahmen (z. B. ein Schloss) auszuschließen.

Für Wohngebäude der baurechtlichen Gebäudeklassen 1 und 2 gelten diese Bestimmungen jedoch nicht, ebenso nicht für Treppen innerhalb von Maisonette-Wohnungen. Für diese gelten nur die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbreiten von 80 cm für Treppenstufen.

Vorschriften für Wohnungseigentümer, Mieter und Wohneigentumsgemeinschaften

Wenn ein Hauseigentümer in einer selbst genutzten Wohneinheit einen Treppenlift installieren möchte, ist dies in aller Regel ohne Probleme möglich. Voraussetzung ist, dass der bauliche Eingriff ausschließlich in der eigenen Wohnung vorgenommen wird und keine anderen Parteien davon betroffen sind.

Baurecht und Barrierefreiheit © Stockwerk-Fotodesign, stock.adobe.com
Baurecht und Barrierefreiheit © Stockwerk-Fotodesign, stock.adobe.com

Für einen Mieter stellt sich die Situation hingegen deutlich anders dar: Er hat gemäß § 554 BGB (Barrierefreiheit) ein grundsätzliches Anrecht auf den barrierefreien Zugang zum Mietobjekt. Will ein Mieter eine Wohnungsanpassung im Sinne der Barrierefreiheit vornehmen, kann er sich auf § 554 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berufen. Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen […] dienen. Nachzulesen in www.gesetze-im-Internet.de.

In bestimmten Fällen kann der Vermieter zudem seine Zustimmung zum Einbau verweigern. Allerdings muss er dazu ein berechtigtes Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache nachweisen, dass das Interesse des Mieters an einem barrierefreien Zugang überwiegt. Auch die berechtigten Interessen anderer Mieter oder des Eigentümers sind abzuwägen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

bis zu 30% sparen

Günstige Treppenlifte
Preise vergleichen

  • Bundesweit
  • Top Preise
  • Einfache Bedienung
  • Sicher und zuverlässig

Besonderheit Wohneigentumsgemeinschaften

Soll ein Treppenlift in einem Gebäude, das einer Wohneigentumsgemeinschaft gehört, eingebaut werden, stellt sich die Rechtslage ähnlich wie in einem Mietshaus dar. Der nachträgliche Einbau stellt dabei eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohneigentumsgesetzes dar, die zunächst durch die Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden muss.

Das Baurecht regelt auch den Einbau von Treppenliften und anderen Mobilitätshilfen in und an Gebäuden © Zerbor, stock.adobe.com
Das Baurecht regelt auch den Einbau von Treppenliften und anderen Mobilitätshilfen in und an Gebäuden © Zerbor, stock.adobe.com
Hinweis: Sofern die Zustimmung der Hauseigentümergemeinschaft nicht erteilt und der Lift dennoch eingebaut wird, haben die Wohneigentümergemeinschaft und auch jeder einzelne Wohnungseigentümer das Recht, die Beseitigung oder den kompletten Rückbau auf Kosten des Initiators einzufordern.

Das bedeutet jedoch nicht, dass dieser Forderung in jedem Fall nachzugeben ist. Denn grundsätzlich muss abgewogen werden, ob durch den Treppenlift-Einbau die Miteigentümer tatsächlich und zudem über ein akzeptables Maß hinaus beeinträchtigt werden. Auch wird geprüft, ob die Beeinträchtigung schwerer wiegt als der ebenfalls gesetzlich verbriefte Anspruch von Menschen mit Behinderungen oder Bewegungseinschränkungen auf eine barrierefreie Wohnung.

In § 22 Wohneigentumsgesetz (Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau) ist definiert, dass bauliche Maßnahmen zu dulden sind, die andere Miteigentümer „nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß“ beeinträchtigen.

Daher ist für den Fall, dass die Wohnungseigentümerversammlung dem Einbau eines Treppenliftes nicht zustimmt, der konkrete Einzelfall geprüft und juristisch bewertet werden.

Treppenlift: Bauliche Voraussetzungen beachten

Neben der Abklärung der rechtlichen Rahmenbedingungen muss auch die bauliche Situation, beispielsweise die Statik des Treppenhauses, überprüft werden. In der Regel ist der Einbau eines modernen Treppenliftes jedoch problemlos möglich, selbst in Altbauten. Solange die gesetzlich geforderten Standards nicht unterschritten werden, lassen sich selbst Distanzen von mehreren Stockwerken überwinden.

In der Regel ist der Einbau von Treppenliften auch im Altbau möglich © ArTo, stock.adobe.com
In der Regel ist der Einbau von Treppenliften auch im Altbau möglich © ArTo, stock.adobe.com
Treppenlift – große Erleichterung im Alter oder bei körperlichen Einschränkungen © Ingo Bartussek, stock.adobe.com
Treppenlift: Individuelle Voraussetzungen

Individuelle Voraussetzungen für einen Treppenlift Menschen, die aufgrund von Alter, Krankheit oder einer Behinderung nicht mehr fähig sind, aus eigener… weiterlesen

bis zu 30% sparen

Treppenlift Angebote
von regionalen Betrieben

Unverbindlich
Qualifizierte Anbieter
Kostenlos

Artikel teilen: