Was ist der Unterschied zwischen barrierefrei, rollstuhlgerecht und seniorengerecht?
Auf dem Wohnungsmarkt sind Senioren mittlerweile eine begehrte Zielgruppe, denn ihr Anteil an der Bevölkerung steigt mit der wachsenden Lebenserwartung und dem Rückgang an Geburten in Deutschland weiter an. Entsprechend häufig werden Immobilien mit Attributen wie seniorengerecht oder altersgerecht versehen, um sie für diese potenziellen Mieter oder Käufer im hohen Lebensalter attraktiv zu machen.
Wer eine solche Wohnung mietet oder erwirbt, hat allerdings noch längst keinen Anspruch auf eine barrierefreie Gestaltung, wie sie die Norm zum barrierefreien Bauen vorsieht. Seniorengerecht oder altersgerecht heißt nicht, dass die Wohnung komplett frei von Barrieren ist, sondern ist ein kaum definierter Begriff, der nicht selten lediglich als Verkaufsargument genutzt wird. Der Begriff Barrierefreiheit hingegen ist im § 4 des deutschen Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) genau definiert. Was im Bereich Bauen und Wohnen konkret als barrierefrei gilt, legt die Norm zum barrierefreien Bauen fest, macht dabei allerdings einen Unterschied zwischen barrierefrei und rollstuhlgerecht.
Rollstuhlgerecht und barrierefrei in der Norm zum barrierefreien Bauen
Die Norm zum barrierefreien Bauen hat die Barrierefreiheit baulicher Anlagen im Sinne des deutschen Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) § 4 zum Ziel. Frei formuliert sind bauliche Anlagen demnach barrierefrei, wenn sie für behinderte Menschen genauso und ohne Einschränkungen nutzbar sind wie für Menschen ohne Behinderungen. Die Norm unterscheidet zwischen dem öffentlichen Bereich und privat genutzten Wohnungen. Für den öffentlichen Bereich orientieren sich die Anforderungen an den Fähigkeiten von Menschen mit starken körperlichen Einschränkungen, etwa Rollstuhlfahrern und Blinden.
Im Abschnitt über Barrierefreiheit im Wohnungsbau hingegen bietet die Norm zwei verschiedene Standards an: »Barrierefrei nutzbare Wohnungen« und den höheren Standard »barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen«. Anforderungen für diesen Standard sind in der Norm gesondert mit einem »R« gekennzeichnet und erfüllen automatisch alle Anforderungen der Barrierefreiheit, gehen aber, was den Platzbedarf von Bewegungsflächen, die Nutzbarkeit von Bedienelementen und die Ausstattung von Sanitärräumen betrifft, darüber hinaus.
Folgende Kennzeichen muss eine rollstuhlgerechte Wohnung unter anderem aufweisen:
Rollstuhlabstellplatz:
Gefordert wird ein Rollstuhlabstellplatz vor der Wohnung in einer Mindestgröße von 150 cm x 180 cm mit einer davor angeordneten Bewegungsfläche der gleichen Größe. Ein elektrischer Anschluss zur Batterieaufladung von Elektrorollstühlen muss in diesem Bereich ebenfalls vorhanden sein.
Rollstuhlgerechte Wohnräume und Ausstattung:
In jedem Raum muss mindestens eine Bewegungsfläche von 150 cm x 150 cm vorhanden sein. Auch zwischen Möbeln und in den Bereichen vor und hinter Türen sind diese Flächen notwendig. Das Achsmaß von Bedienelementen sollte grundsätzlich eine Höhe von 85 cm über dem Fußbodenbelag betragen. Tür- und Fenstergriffe müssen auf einer Höhe zwischen 85 cm bis 105 cm angeordnet werden, um aus dem Rollstuhl heraus erreichbar zu sein. Für die Küche ist eine Übereckanordnung von Herd, Spüle und Arbeitsplatte zu empfehlen.
Rollstuhlgerechtes Bad:
Vor den Sanitärobjekten ist jeweils eine Bewegungsfläche anzuordnen. Die einzelnen Bewegungsflächen dürfen sich überlagern. Für das WC-Becken und den Waschtisch gelten besondere Bedingungen hinsichtlich der Abmessungen und Anordnung. Das Waschbecken muss unterfahrbar sein. Weiterhin sind beidseitig des WC Stützklappgriffe erforderlich und müssen auch im Duschbereich nachgerüstet werden können.
Tipps für die Praxis
In der Praxis, beispielsweise bei der Wohnungssuche, kann es einen entscheidenden Unterschied machen, ob eine Wohnung als seniorengerecht, barrierefrei oder rollstuhlgerecht ausgewiesen ist. Gleiches gilt für den Hauskauf und den Neubau von barrierefreien Immobilien. Sicherheit kann sich der Bauherr, Käufer oder Mieter nur verschaffen, in dem er vorher genau formuliert und abklärt, welchen Standard er verlangt.
Auf jeden Fall gilt: Verkäufer oder Vermieter, die mit einer barrierefreien Wohnung werben, müssen auch die in der Norm geforderten Ausstattungsqualitäten in dem jeweiligen Objekt bieten. Und ist mit einem Bauträger, der das eigene Haus errichten soll, vereinbart, dass die Anforderungen der Norm zum barrierefreien Bauen eingehalten werden sollen, muss dieser dies ebenfalls konsequent umsetzen. Es sei denn, es sind Ausnahmen festgelegt. Soll der höhere Standard »rollstuhlgerecht« erreicht werden, muss auch dies explizit vereinbart werden.
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