Barrierefreiheit im öffentlichen Leben

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Nur wer am öffentlichen Leben ohne fremde Hilfe teilnehmen kann, ist in der Lage seinen Alltag selbstständig zu bewältigen. Um dies auch Menschen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen zu ermöglichen, ist die barrierefreie Gestaltung von öffentlichen Räumen und Einrichtungen unverzichtbar. Denn, was nützt dem Betroffenen eine barrierefreie Wohnung, wenn er Behördengänge, Arztbesuche oder einen Spaziergang an der frischen Luft nicht ohne Unterstützung erledigen kann. Nicht nur das Innere öffentlicher Gebäude muss hierzu betrachtet werden, auch der Weg und der Zugang zu den Einrichtungen des öffentlichen Lebens sollten für Menschen mit Einschränkungen frei von Hindernissen sein.

Barrierefreier Bahnhof © Prill Mediendesign, fotolia.com
Barrierefreier Bahnhof © Prill Mediendesign, fotolia.com

Betrachtet werden müssen also der öffentliche Raum, bestehend aus Verkehrsflächen, Parkanlagen und Grünflächen sowie sämtliche Flächen von öffentlichen Einrichtungen, die dem öffentlichen Besucherverkehr dienen. Dabei ist die barrierefreie Gestaltung dieser Bauwerke und baulichen Anlagen für Städte und Gemeinden nicht etwa freiwillig, sondern genau wie für den Wohnungsbau in den jeweiligen Landesbauordnungen gesetzlich verankert.

Grundlagen der barrierefreien Gestaltung des öffentlichen Raums

Der öffentliche Raum beschreibt zum einen das Wege- und Straßennetz, das genutzt wird, um von einem Ort zum anderen zu gelangen, zum anderen aber auch Parkanlagen und Grünflächen, die der Freizeitgestaltung und Erholung dienen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Arten von Barrieren im öffentlichen Raum vielfältig sind, denn dieser muss aufgrund seiner vielschichtigen Nutzung strukturiert werden. Beispiele sind hohe Bordsteine, die den Straßenverkehr vom Fußgänger trennen, Treppenanlage, die Höhenunterschiede überwinden, und Poller, die den Autoverkehr aus Fußgängerzonen fernhalten.

Grundsätzlich haben diese baulichen Anlagen durchaus einen wichtigen Nutzen im Straßenraum und dienen vor allem der Sicherheit, stellen aber einen Rollstuhlfahrer oder eine Person mit Kinderwagen vor große Herausforderungen. Andererseits ist es keine Lösung, beispielsweise ganz auf Treppenanlagen zu verzichten und zugunsten einer umfassenden Barrierefreiheit überall nur Rampen vorzusehen. Eine Rampe macht einen höher gelegenen Eingang zwar barrierefrei erreichbar, verlängert aber auch gegenüber einer Treppe den Weg, der zur Überwindung des Höhenunterschiedes zurückgelegt werden muss. Nutzer, die den schnellen Weg über die Treppe bevorzugen, wären in diesem Fall benachteiligt. Der Idealfall wäre hier also, dass beide Erschließungsmöglichkeiten vorhanden sind. Zahlreiche ähnliche Interessenkonflikte existieren zwischen den einzelnen Nutzergruppen im öffentlichen Raum. Trotzdem gibt es bestimmte Anforderungen, die alle Menschen an die Gestaltung des öffentlichen Wegenetzes stellen:

Der öffentliche Raum muss so Gestalter sein, dass:

  • die Wege vom Start zum Zielpunkt selbstständig bewältigt werden können
  • Transportmittel, besonders der öffentliche Nahverkehr, ohne fremde Hilfe genutzt werden können
  • Informationen, die der Orientierung dienen, selbstständig aufgefunden und verstanden werden können
  • der Aufenthalt im öffentlichen Raum gefahrlos und ohne Angst möglich ist
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Bewegungsfreiheit und Orientierung im öffentlichen Raum

Ein öffentlicher Raum ist dann barrierefrei, wenn er jedem Nutzer eine uneingeschränkte Bewegung und eine selbstständige Orientierung ermöglicht. Beide Bedingungen sind nur erfüllt, wenn sowohl das barrierefreie Wegnetz als auch das Orientierungssystem ohne Unterbrechung und damit als geschlossen Kette ausgeführt sind. Zur uneingeschränkten Nutzung des Nahverkehrs muss beispielsweise nicht nur die Haltestelle an sich, sonder auch der Weg zur Haltestelle barrierefrei sein. Ideal wäre also ein Wegesystem, das flächendeckend behindertengerecht ist, gepaart mit einem selbsterklärenden Leitsystem, dass die einfache Orientierung ohne fremde Hilfe ermöglicht. Diese Anforderungen an den öffentlichen Raum lassen sich durch folgende Planungsgrundsätze erfüllen:

Voraussetzung für eine uneingeschränkte Bewegungsfreiheit:

  • Gehwege in ausreichender Breite mit einem für Rollatoren, Rollstühle und Kinderwagen geeigneten Belag
  • Straßenüberquerungen mit beidseitig abgesenkten Bordsteinkanten
  • öffentliches Nahverkehrsnetz mit barrierefreien Haltestellen und Verkehrsmitteln
  • Behindertenparkplätze in unmittelbarer Nähe zur eigenen Wohnung und in Eingangsnähe von allen öffentlichen Einrichtungen

Voraussetzung für eine selbstständige Orientierung:

  • ein logisches, durchgängiges und selbsterklärendes Orientierungssystem
  • Übertragung von Warnungen und Informationen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip, d. h. mindestens zwei der drei Sinne (Hören, Sehen und Tasten) müssen angesprochen werden
  • Bodenindikatoren, d. h. Leitstreifen und Aufmerksamkeitsfelder, aus speziellen Belägen im Boden, die optisch und akustisch bei eingeschränkter Sinneswahrnehmung erkannt werden können
  • selbsterklärende Bedienelemente z. B. automatische Türöffner oder Klingelanlage, die auch als solche erkannt und von jedem erreicht werden
  • akustische Warnsignale, die auf Gefahrenquellen hinweisen, z. B. Blindenampeln an Straßenüberquerungen
Tipp: Online-Karten von vielen großen Städten zum Auffinden von rollstuhlgerechten Orten und Einrichtungen, aber auch von Restaurants und Einkaufsmöglichkeiten bietet die Website www.wheelmap.org.

Gestaltung von öffentlichen Gebäuden und deren Außenanlagen

Für die Teilnahme am öffentlichen Leben ist die Nutzung von öffentlichen Gebäuden erforderlich. Dies gilt nicht nur für Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte und Behördengänge, auch der Besuch von Bildungseinrichtungen sollte jedem Menschen in jeder Lebensphase möglich sein. Nicht nur für den Nutzer selbst kann die barrierefreie Gestaltung von Vorteil sein, auch Personen, die das Bringen und Abholen übernehmen, profitieren davon. So stellt eine Eingangstreppe mit mehreren Stufen eine Mutter, die ihr Kind zum Kindergarten bringt und das kleinere Geschwisterkind im Kinderwagen dabei hat, vor große Herausforderung.

Als öffentliche Einrichtung gelten vor allem Gebäude, die der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen öffentliche Bildungsanstalten, medizinische Versorgungseinrichtungen, Kultureinrichtungen, Gemeindezentren und Verwaltungsbehörden, die öffentlich zugänglich sind und daher Besucherverkehr zu erwarten ist. Welche baulichen Anlagen im Einzelnen betroffen sind, dazu enthalten die jeweiligen Landesbauordnungen in den meisten Fällen entsprechende Aufzählungen. Auch Ladenpassagen, Gaststätten, Kinos und andere Freizeiteinrichtungen sind in vielen Bundesländern betroffen. Diese werden teilweise durch entsprechende Sonderbaurichtlinien separat betrachtet und reguliert.

Wichtig: Einzelne Richtmaße und Planungsgrundlagen zur Ausführung der baulichen Anlagen und Bauteile von öffentlichen Einrichtungen sind in der DIN 18040-1 »Barrierefreies Bauen – Öffentlich zugängliche Gebäude« enthalten.

Folgende Merkmale zeichnen eine öffentliche Einrichtung als barrierefrei aus:

1. Barrierefreie äußere Erschließung:

Der barrierefreie Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung ist die Grundvoraussetzung für ihre Nutzbarkeit. Für Menschen mit motorischen Einschränkungen sollte der Haupteingang eines öffentlichen Gebäudes schwellenlos oder über eine Rampe erreichbar sein. Ist die Lage des Haupteinganges gut ausgeschildert und ist dieser zudem kontrastreich und damit gut erkennbar gestaltet, erleichtert das die Orientierung für alle Besucher. Komfort und Erleichterung bieten zudem automatisch öffnende Türanlagen oder Türen, die sich durch die Betätigung eines entsprechenden Schalters öffnen, der gut erreichbar in Eingangsnähe angebracht ist.

Barrierefreier Zugang zu öffentlichen Gebäuden © Riopatuca images, fotolia.com
Barrierefreier Zugang zu öffentlichen Gebäuden © Riopatuca images, fotolia.com

2. Barrierefreie innere Erschließung:

Auch bei der inneren Erschließung steht eine schwellenlose Gestaltung im Vordergrund. Ist in den oberen Geschossen mit Besucherverkehr zu rechnen, muss zusätzlich ein barrierefreier Besucheraufzug vorgesehen werden. Merkmale einer solchen Aufzugsanlage sind unter anderem ein ausreichendes Platzangebot für Rollstuhlfahrer innerhalb der Aufzugskabine, eine zusätzliche Beschriftung des Bedienfelds in Bilderschrift und akustische Ansagen beim jedem Halt. Gerade große Gebäudekomplexe wie Bürgerämter in Großstädten erfordern zudem ein Leitsystem, das es jedem Nutzer ermöglicht, sich zu orientieren.

Rollstuhlfahrer im Aufzug © Agence DER, fotolia.com
Rollstuhlfahrer im Aufzug © Agence DER, fotolia.com

3. Barrierefreie Möblierung und Ausstattung:

Zu den erforderlichen Möbeln in öffentlichen Einrichtungen gehören häufig Empfangstresen und Serviceschalter. Diese sollten sowohl Teilbereiche haben, an denen stehende Kunden bedient werden können als auch abgesenkte Schalter- oder Tresenabschnitte, an denen die Bedienung auch in Sitzhöhe möglich ist. In jeder öffentlichen Einrichtung, die dem Besucherverkehr dient, ist zudem die barrierefreie Gestaltung mindestens eines Sanitärraumes Pflicht. Ein kontrastreiches Gestaltungskonzept, bei dem sich Türen, Wände und Einbauten farblich voneinander absetzten, erleichtern die Orientierung für Sehbehinderte, aber auch für Personen, die das Gebäude das erste Mal betreten.

Baurecht und Barrierefreiheit © stockWERK, fotolia.com
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