Personenaufzüge

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Barrierefreie Personenaufzüge

Im Geschosswohnungsbau ist das Vorhandensein eines Aufzuges ein wichtiges Qualitätsmerkmal, da dieser den Komfort im Alltag steigert. Unverzichtbar sind Fahrstühle vor allem für Menschen, die in einer höher gelegenen Wohnung leben, körperlich aber so stark beeinträchtigt sind, dass das Treppensteigen für sie unmöglich ist. Um von ihnen nutzbar zu sein, muss der Aufzug hinsichtlich seiner Abmessungen und der Ausstattung der Kabine spezielle Bedingungen erfüllen. Konkrete Vorgaben hierzu sind in der Norm zum barrierefreien Bauen definiert, die wiederum auf weitere Regelwerke verweist. Barrierefreie Aufzüge gibt es mit unterschiedlicher Antriebstechnik, die den Platzbedarf und die Wirtschaftlichkeit im Gebrauch beeinflussen. Die Aufzugtechnik sollte daher bei der Auswahl eines barrierefreien Aufzuges mit betrachtet werden.

Ruftaste aus dem Rollstuhl erreichbar © Drobot Dean, stock.adobe.com
Ruftaste aus dem Rollstuhl erreichbar © Drobot Dean, stock.adobe.com

Grundlagen der Aufzugtechnik

Aufzüge, die in einem Gebäude Personen von einem Geschoss in ein anderes befördern, setzten sich in Europa seit Ende des 19. Jahrhunderts durch. In konventionellen Wohnanlagen bilden heute Einkabinenaufzüge, bei denen eine Einzelkabine in einem Schacht die gewählten Etagen anfährt, den Standard. Als Antriebsarten sind vor allem Seilaufzüge und Hydraulikaufzüge verbreitet. Beim Seilantrieb ist die Kabine an einem Stahlseil befestigt, das im oberen Teil des Schachtes über eine Spule läuft. Am anderen Ende des Seils ist ein Gegengewicht befestigt, sodass der Motor nur die Spule in Bewegung setzt und keine direkte Last befördern muss.

Hierdurch ist dieser Antrieb energiesparender als ein Hydraulikaufzug, benötigt aber einen größeren Schacht für die Technik. Bei einem Hydraulikaufzug übernehmen ausfahrbare Hydraulikkolben, die am Boden des Schachtes aufgestellt sind, die Bewegung der Kabine. Diese Aufzüge brauchen deshalb weniger Platz, werden allerdings nach einer gewissen Höhe wegen des hohen Energiebedarfs unwirtschaftlich.

Gesetzliche Anforderungen an barrierefreie Aufzüge

Um Unfälle zu vermeiden und einen störungsfreien Betrieb zu gewährleisten, müssen Aufzüge in einer vorgeschriebenen Bauart errichtet und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionssicherheit geprüft werden. Die Errichtung und die Wartung unterliegen gesetzlichen Vorgaben. Zu nennen sind vor allem die Aufzugsichtlinie und die Normen der EN 81- Reihe mit dem Titel »Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen«.

Im Zusammenhang mit der barrierefreien Bauweise regelt die DIN EN 81-70, auf die auch die Norm zum barrierefreien Bauen in ihrem Abschnitt zu barrierefreien Aufzügen verweist, die Details zur Gestaltung von barrierefreien Aufzugskabinen und Bedienelementen. Zusätzlich stellt die Norm zum barrierefreien Bauen selbst konkrete Anforderungen an barrierefreie Aufzüge. Beide Normen müssen bei der Planung beachtet werden. Die wichtigsten Regelungen betreffen die Zugänglichkeit, die Sicherheit und die uneingeschränkte Bedienbarkeit.

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Folgende Anforderungen werden an barrierefreie Aufzüge gestellt:

1. Verkehrsflächen und Bewegungsräume vor der Aufzugsanlage

Je nach Kabinengröße des Aufzugs ist es notwendig, dass ein Rollstuhlfahrer vor einer Aufzugsanlage ausreichend Platz hat, um zu rangieren oder die Richtung zu wechseln. Besonders bei kleinen Kabinen hat der Betroffene innerhalb des Fahrkorbs keine Wendemöglichkeit. Deshalb muss er sie rückwärts wieder verlassen und sich entsprechend vor der Aufzugsanlage neu ausrichten. Hierzu ist direkt vor dem Aufzug eine Bewegungsfläche von 150 cm x 150 cm notwendig. Diese darf sich nicht mit anderen erforderlichen Bewegungsflächen im Hausflur überschneiden. Des Weiteren gilt wie für alle mit dem Rollstuhl nutzbaren Türen im barrierefreien Bauen eine lichte Breite der Aufzugskabinentür von 90 cm. Ist gegenüberliegend des Aufzugs eine Treppenanlage geplant, muss diese mindestens 300 cm von der Aufzugstür entfernt sein. Dies soll die Absturzgefahr vermindern, vor allem für Rollstuhlfahrer, die die Kabine rückwärts verlassen.

2. Kabinengrößen für die Nutzbarkeit mit dem Rollstuhl

Um von einem Rollstuhlfahrer nutzbar zu sein, ist eine Kabinengröße mit Innenmaßen von 100 cm in der Breite und 125 cm in der Tiefe grundsätzlich ausreichend. Die Norm zum barrierefreien Bauen fordert allerdings Kabinengrößen nach Typ 2 bzw. Typ 3 der DIN EN 81-70, die in Tabelle 1 dieser Norm definiert sind. Die Mindestabmessung einer Kabine, entsprechend dem Typ 2, beträgt 100 cm x 140 cm. Dies ermöglicht dem Rollstuhlfahrer das Mitnehmen einer Begleitperson auf der Fahrt. Kabinengrößen nach Typ 3 der Tabelle 1 sind mindestens 140 cm x 200 cm groß und bieten nicht nur einem Rollstuhlfahrer und einer zusätzlichen Person Raum, sondern erlauben auch das Wenden mit dem Rollstuhl innerhalb des Fahrkorbs. Bei den Aufzugskabinen des Typs 2 ist in jedem Fall ein Spiegel an der Rückseite des Fahrkorbs erforderlich, damit der Rollstuhlfahrer auch beim Rückwärtsfahren zum Verlassen der Kabine sieht, was hinter ihm vorgeht.

Ausreichend Platz für den Rollstuhl im Aufzug © KariDesign, stock.adobe.com
Ausreichend Platz für den Rollstuhl im Aufzug © KariDesign, stock.adobe.com

3. Sicherheit und uneingeschränkte Bedienbarkeit

Zur Grundausstattung jedes Aufzuges gehören Ruftasten außerhalb des Aufzuges auf jedem Geschoss und ein Bedientableau innerhalb der Kabine, das unter anderem die Tasten zur Geschossanwahl enthält. Alle Tasten müssen bei einem barrierefreien Aufzug auch aus dem Rollstuhl heraus erreichbar sein und sollten daher auf einer Höhe von 85 cm angebracht sein. Zusätzlich zum senkrechten Tastenfeld zur Geschossanwahl innerhalb des Fahrkorbs, das in konventionellen Aufzügen zum Standard gehört, ist bei einem barrierefreien Aufzug ein waagrechtes Bedientableau, das auf einer Höhe von 85 cm und in einem Abstand 50 cm zur Ecke angeordnet ist, erforderlich. Für die konkrete Gestaltung des Tableaus weist die Norm zum barrierefreien Bauen auf Anhang G der DIN 81-70 hin. Unter anderem wird in diesem Text eine Schriftgröße auf den Bedientasten von 2 cm bis 3 cm bei einer Tastenabmessung von 5 cm auf 5 cm gefordert. Zudem sollten die Tasten möglichst auch in Brailleschrift beschriftet sein.

Menschen mit Gehhilfen oder Personen, die unsicher stehen, benötigen während der Fahrt in der Kabine eine Möglichkeit, um sich festzuhalten. Hierfür ist eine Haltestange, die auf einer Höhe von 85 cm auf einer Seite der Kabine angebracht ist, geeignet. Oft wird an dieser Stange das horizontale Bedientableau integriert. Für Personen, die langes Stehen als anstrengend empfinden, ist ein Klappsitz innerhalb der Kabine erforderlich. Neben dieser Sitzgelegenheit angeordnet bietet ein Haltegriff den Betroffenen Unterstützung beim Aufrichten aus der Sitzposition.

Wichtig:
Im Wohnungsbau sind die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Aufzugsanlagen immer dann verbindlich, wenn ein Gebäude oder Teile des Gebäudes grundsätzlich barrierefrei ausgeführt werden müssen oder barrierefreie Wohnungen in den oberen Geschossen liegen. Welche Wohngebäude konkret betroffen sind, regeln die einzelnen Landesbauordnungen und die in den einzelnen Bundesländern eingeführten Technischen Baubestimmungen.

Nachträglicher Anbau eines Außenaufzuges

Wird ein mehrgeschossiges Wohngebäude barrierefrei umgebaut, ist die Nachrüstung eines barrierefreien Aufzuges am oder im Treppenhaus die sinnvollste Lösung zur Erschließung. Ist im Gebäudeinneren kein Platz für den nachträglichen Einbau, kann über einen Außenaufzug nachgedacht werden.

Der Außenaufzug als komfortable Alternative © Robert Herhold, stock.adobe.com
Der Außenaufzug als komfortable Alternative © Robert Herhold, stock.adobe.com

Im Falle, dass dieser direkt an das Treppenhaus angebaut wird, erreicht man allerdings je nach Ausführung der vorhandenen Treppenanlage nur die Zwischenpodeste, also den Bereich zwischen den Geschossebenen. Für Rollstuhlfahrer und Menschen mit starken körperlichen Einschränkungen muss in dieser Situation ein Treppenschrägaufzug vorgesehen werden, um den Treppenlauf zu ihrem Geschoss überwindbar zu machen.

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